Urkunde

      über die Stiftung des eisernen Kreuzes.

            Wir  F r i e d r i c h  W i l h e l m, von Gottes Gnaden König von Preußen p p
          In der jetzigen großen Katastrophe, von welcher für das Vaterland Alles abhängt,
verdient der kräftige Sinn, der die Nation so hoch erhebt, durch ganz eigenthümliche
Monumente geehrt und verewigt zu werden. Daß die Standhaftigkeit, mit welcher das
Volk die unwiderstehlichen Uebel einer eisernen Zeit ertrug, nicht zur Kleinmüthigkeit
herabsank, bewährt der hohe Muth, welcher jetzt jede Brust belebt und welcher, nur auf
Religion und auf treue Anhänglichkeit an König und Vaterland sich stützend, ausharren
konnte.

          Wir haben daher beschlossen, das Verdienst welches in dem jetzt ausbrechenden
Kriege, entweder im wirklichen Kampf mit dem Feinde oder außerdem im Felde oder da=
heim jedoch in Beziehung auf diesen großen Kampf um Freiheit und Selbstständigkeit,
erworben wird, besonders auszuzeichnen und diese eigenthümliche Auszeichnung nach
d i e s e m  Kriege nicht weiter zu verleihen.

          Dem gemäß verordnen Wir wie folget:

     1.   Die nur für d i e s e n  Krieg bestehende Auszeichnung des Verdienstes Unserer Un=
terthanen um das Vaterland ist

                                 d a s   e i s e r n e   K r e u z

von zwei Klassen und einem Groß=Kreuz.

     2.   Beide Klassen haben ein ganz gleiches in Silber gefaßtes schwarzes Kreuz von
Gußeisen, die Vorderseite ohne Inschrift, die Kehrseite zu oberst Unsern Namenszug
F.W. mit der Krone, in der Mitte drei Eichenblätter und unten die Jahreszahl 1813.
und beide Klassen werden an einem schwarzen Bande mit weisser Einfassung wenn das
Verdienst im Kampf mit dem Feinde erworben ist, und an einem weissen Bande mit
schwarzer Einfassung wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch getragen; die erste Klasse
hat neben dieser Dekoration noch ein Kreuz von schwarzem Bande mit weisser Einfassung
auf der linken Brust; und das Großkreuz, noch einmal so groß als das der beiden Klassen,
wird an dem schwarzen Bande mit weisser Einfassung um den Hals getragen.

 

     3.   Die Miltair=Ehrenzeichen ertser und zweiter Klasse werden während der Dauer
dieses Krieges nicht ausgegeben; auch wird die Ertheilung des rothen Adler=Ordens zwei=
ter und dritter Klasse so wie des Ordens pour le mérite, bis auf einige einzelne Fälle,
in der Regel suspendiert. Das eiserne Kreuz ersetzt diesen Orden und Ehrenzeichen und
wird durchgängig von Höheren und Geringeren auf gleiche Weise in den angeordneten
zwei Klassen getragen. Der Orden pour le mérite wird in außerordentlichen Fällen mit
drei goldenen Eichenblättern am Ringe ertheilt.

     4.   Die zweite Klasse des eisernen Kreuzes soll durchgängig zuerst verliehen werden;
die erste kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite schon erworben war.

     5.   Daraus folgt, daß auch diejenigen, welche Orden oder Ehrenzeichen schon besit=
zen und sich in diesem Kriege auszeichnen, zunächst nur das eiserne Kreuz zweiter Klasse
erhalten können.

     6.   Das Großkreuz kann ausschließlich nur für gewonnene entscheidende Schlacht,
nach welcher der Feind seine Position verlassen muß, desgleichen für die Wegnahme einer
bedeutenden Festung, oder für die anhaltende Vertheidigung einer Festung die nicht in
feindliche Hände fällt, der Kommandirende erhalten.

     7.   Die jetzt schon vorhandenen Orden und Ehrenzeichen werden mit dem eisernen
Kreuz zusammen getragen.

     8.   Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Ehrenzeichens erster und zweiter
Klasse verbunden waren, gehen auf das eiserne Kreuz über. Der Soldat, der jetzt schon
das Ehrenzeichen zweiter Klasse besitzt, kann bei anderweitiger Auszeichnung nur zuerst
das eiserne Kreuz der zweiten Klasse erhalten; jedoch erhält er mit demselben zugleich die
mit dem Besitz des Ehrenzeichens erster Klasse verbundene monatliche Zulage, die aber
fernerhin nicht weiter vermehrt werden kann.

     9.   In Rücksicht der Art des verwirkten Verlusts dieser Auszeichnung hat es bei den
in Ansehung Unserer übrigen Orden und Ehrenzeichen gegebenen Vorschriften sein Be=
wenden.

     Urkundlich unter Unserer allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.                     Gegeben Breslau den 10ten März 1813.

                                                                     F r i e d r i c h   W i l h e l m